Es gibt viele Situationen, in denen das Verhältnis von Vermieter und Mieter auf die Probe gestellt werden kann. Einer der schlimmeren Umstände: wenn Mietwohnung oder -haus unter einem (dauerhaften) Schädlingsbefall leidet.
In diesen Fällen stellt sich dem Mieter und Vermieter die Frage, wer für die Kosten des Befalls aufkommen muss. Eine Frage, die nicht leicht zu klären ist. Denn bundesweit wird das Mietrecht beim Thema Ungeziefer sehr unterschiedlich ausgelegt. In den meisten Fällen trifft das Amtsgericht vor Ort eine Entscheidung.
Was Mieter bei Ungeziefer tun können, erklären wir Ihnen in diesem Beitrag.
Hierbei müssen Sie zwischen Ungeziefer und Schädlingen unterscheiden. Ungeziefer sind kleine unerwünschte Tiere – zum Beispiel Ameisen, Fliegen oder Silberfische. Für den Menschen sind sie lästig. Das ist aber unabhängig davon, ob sie Krankheitsträger sind oder nicht. In vielen Fällen stufen wir sie als ekelerregend ein.
Im Gegensatz dazu richten Schädlinge durch ihre Anwesenheit einen Schaden an – beispielsweise Mäuse, Ratten oder Motten. Im Rahmen des Mietrechts zählen diese zu der Gruppe der Vorratsschädlinge. Neben den bereits erwähnten Schädlingen gibt es in dieser Kategorie auch Ameisen, Kleidermotten, Kakerlaken oder Silberfische.
Der Vermieter ist dazu verpflichtet, Ihnen als Mieter eine möglichst bewohnbare und damit auch schädlingsfreie Wohnung (oder ein Haus) zu bieten.
Zu Ihren Mieterpflichten gehört es, Ihre Mietwohnung sauber, instand und so gut es geht, frei von Schädlingen zu halten.
Laut § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) obliegt es der Person (Vermieter oder Mieter), die der anderen Partei einen Schaden zufügt, den verursachten oder verschuldeten Schaden zu ersetzen.
Das gilt auch für den Ungezieferbefall eines Mietobjektes. Der Vermieter kann sich die Kosten für die Schädlingsbekämpfung vom Mieter ersetzen lassen. Der Mieter kann aber auch den Anspruch auf Mietminderung während eines Befalls geltend machen.
Wer für die Kosten aufkommt, kann nicht immer klar beantwortet werden. Im Rahmen des Mietrechts werden nicht nur Fragen bezüglich der Schuld gestellt. Laut der BetrKV (Betriebskostenverordnung) gehören laufende Kosten, die der Vermieter aufgrund einer Schädlingsvorbeugung tragen muss, zu den Betriebskosten, die umlagefähig sind. Dafür gilt § 27 der zweiten Berechnungsverordnung II. BV. als Rechtsgrundlage.
Wie sieht es aber mit Kosten, die nur einmalig anlässlich einer Schädlingsbekämpfung anfallen, aus? Diese hat ebenfalls der Vermieter zu tragen. Hierfür müssen allerdings die zwei folgenden Anforderungen erfüllt sein:
Eine Maus, die sich verirrt hat oder ein paar Spinnweben, die hier und da in einer Ecke hängen, stellen noch keinen Grund dar, von einem Befall von Ungeziefer oder Schädlingen zu sprechen. Hingegen sind Kakerlaken oder Schaben in der Wohnung oder im Haus schon problematischer.
Hinweis: Auch Ihr Verhalten hat Einfluss auf den Schädlings- und Ungezieferbefall
Sie können mit Ihrem Verhalten unerwünschte Mitbewohner anlocken. Es ist beispielsweise nicht erlaubt, Tauben zu füttern. Diese Vögel lösen Verschmutzungen aus, belästigen Bewohner mit Geräuschen und von ihnen gehen Ungeziefergefahren aus. Wer diese Regelung missachtet, muss mit einer Abmahnung oder einer Kündigung rechnen.
Im Gegensatz dazu darf der Vermieter das Aushängen einer Futterglocke für Singvögel auf Fensterbänken, die sich außerhalb befinden, nicht beanstanden. Gegen ein Vogelhäuschen spricht auch nichts.
Es kann nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob jemand Schuld hat, was die Ursache ist oder den Vorfall begünstigt hat? In solchen Fällen muss der Vermieter die anfallenden Kosten für die Bekämpfung der Schädlinge selbst bezahlen. Er ist in der Nachweispflicht.
Der Befall kam außerhalb des Pflicht- und Verantwortungsbereiches des Vermieters zustande und er kann dies nachweisen? Dann müssen Sie ihm gegenüber einen Entlastungsnachweis vorlegen. Mit diesem Nachweis belegen Sie, dass Sie den Befall nicht ausgelöst haben.
Hinweis: Umwelt- und Artenschutz beachten
Bei der Ungezieferbekämpfung müssen Sie auch auf den Umwelt- und Artenschutz achten. Fragen Sie vor dem Kauf von Mitteln und Pestiziden am besten im Handel um Rat. Der Verbraucherschutz empfiehlt, dass Sie – wenn möglich – auf Sprays und Vernebler verzichten sollten. Besser ist es, auf Mittel zu setzen, beispielsweise nicht tödliche Fallen, die unbedenklich sind.
Wenn Sie eine Fachfirma beauftragen, achten Sie darauf, dass die Schädlingsbekämpfer nachweisen können, dass sie sich auskennen. Fragen Sie am besten nach einem Sachkundenachweis, dass sie “geprüfte Schädlingsbekämpfer” sind. Der Kammerjäger ist darüber hinaus auch verpflichtet, Ihnen Bescheid zu geben, wenn spezielle Sicherheitsvorkehrungen notwendig sind oder Belastungen innerhalb der Wohnung entstehen. Sie haben durchaus das Recht, unbedenkliche Substanzen und Mittel für die Beseitigung zu verlangen.
Auch hier kann man sich am allgemein geltenden Mietrecht orientieren. Als Mieter müssen Sie dem Vermieter genügend Zeit geben. Innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der von der Höhe des zu beseitigenden Schadens abhängt, kann er dann den Befall in Ihrer Wohnung oder in Ihrem Haus beseitigen.
Es passiert nichts oder die Lösung des Vermieters ist nicht zufriedenstellend? Dann haben Sie das Recht, eine angemessene Mietminderung aufgrund des Ungeziefers zu verlangen. Die Minderung wird möglich, sobald Sie die Mietwohnung weder dauerhaft noch eingeschränkt bewohnen können und aufgrund dessen die Gebrauchstauglichkeit verloren geht.
Damit Sie als Mieter vor Gericht zu Ihrem Recht kommen, muss feststehen, dass Sie mit dem Befall von Schädlingen oder Ungeziefer nichts zu tun haben.
Ihr Wohnerlebnis kann durch Ungeziefer und Schädlinge erheblich gestört werden. Zum einen hat es Einfluss auf die Möglichkeit zur Wohnnutzung. Diese Störung können Sie als Mieter mithilfe einer Mietminderung ausgleichen.
Aufgrund des Schädlingsbefalls können aber auch wirtschaftlich spürbare Folgen auftreten. Nagetiere oder Holzschädlinge können Ihre Möbel zerstören. Durch Motten erhalten Ihre Kleidungsstücke Löcher. Schwerwiegende Gesundheitsschäden können sich durch den Kontakt mit Hygieneschädlingen einstellen.
Sie sind als Mieter stets auf der sicheren Seite, wenn Sie den Vermieter sofort über den Befall informieren. Nur so kann die Ungezieferbeseitigung durch den Vermieter durchgeführt oder in Auftrag gegeben werden. Die Beseitigung obliegt stets dem Vermieter – die anfallenden Kosten können jeweils von einer Partei oder beiden getragen werden.
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