Ein verlockendes Stellenangebot, Heiratspläne, Familienzuwachs oder die Lust auf neue vier Wände: Es gibt viele gute Gründe für eine neue Wohnung. Die Kündigung der bestehenden Wohnung ist dabei nach deutschem Mietrecht verhältnismäßig einfach. Was Sie genau beachten müssen, wenn Sie Ihren Mietvertrag kündigen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Ein Hinweis vorab: Auch wenn wir alle Hinweise sorgfältig geprüft haben, ersetzt dieser Artikel keine Rechtsberatung und stellt auch keine dar. Dafür sollten Sie immer einen Anwalt konsultieren.
Sie haben eine Entscheidung getroffen, wollen sich vergrößern oder verkleinern, in eine neue Stadt ziehen oder mit jemandem zusammenziehen? Dann bringt nicht nur der Umzug einige Herausforderungen mit sich. Auch an die Kündigung des Mietvertrags für Ihre alte Wohnung müssen Sie denken.
Denn wenn Sie Formalitäten oder Fristen aus dem Auge verlieren, kann es Ihnen schnell passieren, dass Sie für eine bestimmte Zeit lang Mieten für die alte und die neue Wohnung zahlen müssen. Das können Sie jedoch sehr leicht vermeiden, wenn Sie auf die folgenden Aspekte achten.
Wie bei fast allen Vertragskündigungen müssen Sie als Mieter auch bei der Kündigung Ihres Mietvertrags auf einige Fristen achten. Schauen Sie sich Ihren Vertrag genau an und überprüfen Sie die darin vereinbarte Kündigungsfrist. In der Regel beträgt sie drei Monate.
Beachten Sie ebenfalls, dass Sie nur zum Ende des Monats kündigen können. Demnach kann ein Mietverhältnis nicht zum 15. eines Monats enden. Eine Kündigung ist nur dann gültig, wenn Sie dem Vermieter bis spätestens zum 3. Werktag des Monats vorliegt.
Das folgende Beispiel zeigt, wie Sie die Kündigungsfrist berechnen. Ihr Schreiben für die Kündigung des Mietvertrags erreicht Ihren Vermieter am 3. Juni. Wenn Ihr Mietvertrag eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorsieht, dann endet Ihr Mietverhältnis voraussichtlich am 31. August.
Dabei ist irrelevant, wann Sie die Kündigung verschickt haben. Es zählt einzig und allein, wann der Vermieter das Kündigungsschreiben erhalten hat. Berücksichtigen Sie diese Gegebenheit beim Absenden der Kündigung.
Hinweis: Karenzzeit
Mit dem Versenden des Kündigungsschreibens haben Sie es besonders eilig? Keine Sorge, Ihre Kündigung muss der Vermieter nicht bis zum 1. des jeweiligen Monats erhalten. Hier greift die sogenannte Karenzzeit: Diese Zeit erlaubt es Ihnen, bis zum 3. Werktag des Monats zu kündigen. Der letzte Werktag der Karenzzeit fällt auf einen Samstag? Dann verlängert sich die Frist bis zum darauffolgenden Montag.
Im deutschen Mietrecht gibt es die ordentliche, fristgemäße und die außerordentliche, fristlose Kündigung. Sie haben einen unbefristeten Mietvertrag? Dann können Sie als Mieter den Vertrag jederzeit – unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist – beenden. Dies gilt allerdings nicht, wenn in Ihrem Vertrag ein Kündigungsausschluss festgelegt ist.
Für die ordentliche Kündigung Ihrer Wohnung gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Diese beträgt drei Monate. Natürlich kann auch eine für den Mieter flexiblere Frist im Mietvertrag stehen. Sobald Sie als Mieter aus der Wohnung ausziehen wollen, müssen Sie den Vermieter rechtzeitig schriftlich informieren. Im Anschluss daran können Sie - nach Ablauf der Kündigungsfrist - ausziehen.
Hinweis: Zeitmietverträge
Ihr Mietvertrag ist auf eine bestimmte Zeitspanne begrenzt? Diese Befristung darf der Vermieter nur festlegen, wenn er einen Grund dafür angibt. Die Sanierung des Wohngebäudes, aber auch Eigenbedarf – der Vermieter plant selbst, in die Wohnung einzuziehen – sind solche Gründe. Seien Sie sich darüber bewusst, dass Zeitverträge keine Kündigung benötigen – das Mietverhältnis endet automatisch zum vereinbarten Datum. Nur in Ausnahmefällen ist eine vorzeitige Kündigung möglich.
Es gibt nur wenige Fälle, in denen Sie als Mieter Ihren Vertrag fristlos kündigen können. Sie haben eine fristlose Kündigung von Ihrem Vermieter erhalten? Lesen Sie das Schreiben aufmerksam durch und lassen Sie die Wirksamkeit von einem Anwalt prüfen.
Mit der fristlosen Kündigung können Sie aus einem Mietverhältnis schneller aussteigen. Aber nur dann, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, der das Leben in der Wohnung für Sie unzumutbar macht. Der fristlosen Kündigung geht eine Abmahnung voraus.
In den folgenden Fällen können Sie als Mieter die Wohnung fristlos kündigen:
Hinweis: Untermietverträge
Sie vermieten Zimmer Ihrer Wohnung an einen Untermieter? Dann haben Sie mit Einverständnis des Vermieters einen Mietvertrag mit ihm geschlossen. Das heißt aber nicht, dass der Untermieter in einem direkten Verhältnis zu Ihrem Vermieter steht. Auch, wenn das Mietverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Vermieter endet, kann das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Untermieter weiter bestehen.
Als Mieter können Sie in wenigen Fällen auch ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen. Die Kündigung tritt dann trotz Kündigungssauschluss (siehe Hinweis) oder Zeitvertrag in Kraft.
In diesen Fällen besteht die Möglichkeit einer Sonderkündigung:
Hinweis: Kündigungsausschluss
Beim Abschluss eines Mietvertrags können Sie sich mit dem Vermieter darauf einigen, über einen bestimmten Zeitraum – maximal vier Jahre – auf eine ordentliche Kündigung zu verzichten. Sie haben einen beidseitigen Kündigungssauschluss vereinbart? Dann können Sie frühestens vier Jahre nach Vertragsabschluss ausziehen. Danach muss die gesetzliche Kündigungsfrist nicht abgewartet werden.
Zwar umfasst der Mietvertrag mehrere Seiten, doch die Kündigung können Sie sehr kurzfassen. Und ja, die Kündigung des Mietvertrages muss schriftlich vorgenommen werden.
Die folgenden Textbausteine sollten in Ihrer Kündigung unbedingt vorkommen:
Hinweis: Mietaufhebungsvertrag
Hierbei handelt es sich um eine Alternative zur Kündigung des Mietvertrags. Mieter und Vermieter können gemeinsam einen sogenannten Mietaufhebungsvertrag abschließen. Mit diesem Vertrag kann das Mietverhältnis jederzeit entweder vorzeitig oder zu einem von beiden Parteien bestimmten Termin beendet werden. Den Abschluss eines solchen Vertrages sollten Sie stets schriftlich vornehmen – so kann der Mietaufhebungsvertrag gegebenenfalls als Beweisstück dienen.
Sie sind mit Sicherheit nicht das letzte Mal in Ihrem Leben umgezogen. Umso besser ist es zu wissen, welche Möglichkeiten und Rechte Sie als Mieter haben.
Oder verhält es sich sogar so, dass Sie nicht in ein weiteres Mietverhältnis wechseln, sondern es in Betracht ziehen, in ein Haus umzuziehen? Oder Sie sind sich noch nicht hundertprozentig sicher? Dann können Sie die Antwort mithilfe unseres Ratgebers „Haus oder Wohnung – Welcher Typ bin ich?“ herausfinden:
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