3. November 2023
Mietpreisbremse – was heißt das eigentlich genau? Nicht jeder kennt die Antwort auf diese Frage. Im folgenden Beitrag informieren wir über die aktuelle Sachlage. Dieser Beitrag wurde mit dem Vorhaben der Regierungskoalition vom 18. August 2019 aktualisiert.
In vielen Ballungsräumen sind die Preise bei der Neu-Vermietung von Wohnungen in den vergangenen Jahren sehr schnell in die Höhe gestiegen. Um diesen Anstieg zu stoppen hat die Regierung ein Gesetz verabschiedet: das Mietpreis-Novellierungsgesetz.
Und so funktioniert die Bremse: Der Eigentümer konnte die Miete seiner Wohnung beliebig festlegen, sobald sie frei wurde. Zukünftig darf sie aber nur maximal zehn Prozent über dem örtlich festgelegten Mietpreis liegen. Dieses Mietpreisniveau finden Sie im Mietspiegel Ihres Wohnorts. Dabei handelt es sich um eine Übersicht, welche die ortsübliche Vergleichsmiete enthält und von einer Stadt oder Gemeinde gemeinsam mit Mieter- sowie Vermieterverbänden erstellt wird. Der Mietspiegel verweist räumlich auf eine Stadt oder Gemeinde. Der einfache Mietspiegel (§ 558 c BGB) wird von Experten vor Ort und deren Marktschätzungen erstellt. Der qualifizierte Mietspiegel (§ 558 d BGB) muss wissenschaftlichen Anforderungen – beispielsweise für gerichtliche Auseinandersetzungen – genügen.
Die Miete einer Wohnung beträgt beispielsweise 7,70 Euro pro Quadratmeter und die örtlich festgelegte Vergleichsmiete liegt bei 8,00 Euro. Der Vermieter darf die Miete somit nur auf 8,80 Euro erhöhen. Ob andere Wohnungen im Stadtteil bereits deutlich höhere Mieten vorweisen, spielt dabei keine Rolle.
Hinweis: In welchem Gesetzbuch finde ich das Gesetz zur Mietpreisbremse?
Wortwörtlich taucht der Begriff in keinem Gesetzestext auf. Die Mietpreisbremse steht für eine Regelung, die Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden können. Zum Mietpreisnovellierungsgesetz, das im Jahr 2015 verabschiedet wurde, wurde ein Unterkapitel hinzugefügt. Hier befinden sich die Paragraphen §§556d bis 556g BGB. Diese regeln die Mietpreisbremse.
Jede Landesregierung legt per Rechtsverordnung eine Mietpreisbremse fest. Diese gilt für ein bestimmtes Gebiet und eine Dauer von maximal fünf Jahren. In der jeweiligen Verordnung stehen die Gründe für den angespannten Wohnungsmarkt eines bestimmten Gebiets. Gleichzeitig muss erklärt werden, warum eine Mietpreisbremse für dieses Gebiet notwendig ist.
Die Bundesländer entscheiden in welchen Gebieten die Mietpreisbremse greifen soll. Der Großteil der Länder hat diese Möglichkeit genutzt: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen. Doch Gerichte in Bayern, Hamburg und Hessen haben inzwischen entschieden, dass die erlassenen Verordnungen der Bundesländer wegen formeller Fehler unwirksam sind.
Veränderungen der Mietpreisbremse werden von der jeweiligen Landesregierung auf der eigenen Webseite, aber auch mithilfe der jeweiligen regionalen Medien publik gemacht. Ein Blick auf die Webseite oder auf die Online-Portale der Länder ist also nie verkehrt.
Am 1. Juni 2015 trat das Gesetz zur Mietpreisbremse bei Neu-Vermietung einer Wohnung in Kraft. In Städten und Gemeinden mit einer Mietpreisbremse darf bei einer Neu-Vermietung die Miethöhe nicht mehr als zehn Prozent über der örtlich festgelegten Vergleichsmiete liegen. Die Regelung gilt nicht für Neubauten oder umfassend sanierte Wohnungen.
Hinweis
Der Verbraucherpreisindex wird jedes Jahr vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht. Dieser Index beinhaltet die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten aller Haushalte in Deutschland. Steigen die Kosten für die Verbraucher, steigt auch die Miete.
Relevant für die Regelungen der Mietpreisbremse ist nur die anfängliche Ausgangsmiete. Theoretisch kann die Miete so im Laufe der Jahre über die Maximalmiete, die von der Mietpreisbremse festgelegt wird, steigen. Bei der Staffelmiete, bei der im Vorhinein festgelegt wird, in welchem Umfang sich die Miete zu bestimmten Zeitpunkten erhöht, sieht das anders aus, da sie den Regeln der Mietpreisbremse unterliegt.
Der Vermieter verlangt von Ihnen einen Betrag, der die zulässige Miethöhe übersteigt? Dann sind Sie als Mieter nur zur Zahlung einer Miete in der zulässigen Höhe verpflichtet. Ihr Vermieter ist zu einer Rückerstattung verpflichtet, wenn Sie bereits die überhöhte Miete bezahlt haben.
Stellen Sie aber sicher, dass Sie den Vermieter vorher in schriftlicher Form wegen seines Verstoßes gegen die Mitpreisbremse eine Rüge erteilen! Ansonsten verfällt die Verpflichtung des Vermieters zur Erstattung der überhöhten Mieten.
Hinweis: Vorsicht, so trickst Sie Ihr Vermieter aus
Noch können Vermieter die Mietpreisbremse umgehen. Bei einer Einliegerwohnung, eine zusätzlich eingebaute Wohnung in einem Privathaus, oder einer auf Zeit vermieteten Wohnung, die möbliert ist, kann der Vermieter einen Aufschlag für die bereitgestellten Möbel verlangen. Es kann auch passieren, dass er in seinen Verträgen eine falsche Quadratmeterzahl nennt. Sie können in diesem Fall eine Mietminderung geltend machen, wenn die Quadratmeterzahl um mehr als zehn Prozent vom tatsächlichen Wert abweicht.
Der Vermieter kann die Miete bei bestehenden Mietverhältnissen innerhalb von drei Jahren maximal um 20 Prozent erhöhen (das ist die sogenannte Kappungsgrenze). Eine Mieterhöhung ist aber auch durch die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt.
Diese Miete kann mithilfe eines Mietspiegels, vergleichbare Wohnungspreise, ein Gutachten eines Sachverständigen oder die Auskunft einer Mietdatenbank nachgewiesen werden. Das Gesetz sieht allerdings Sondervorschriften bei Mieterhöhungen nach Modernisierungsmaßnahen vor – die ortsübliche Vergleichsmiete gilt hier nicht.
Die Veränderungen beruhen auf dem Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (MietAnpG) und wurden am 1. Januar 2019 verabschiedet.
Die folgenden Regelungen sollten Sie kennen:
Weitaus aktueller ist das Vorhaben der Regierungskoalition vom 18. August 2019: Einige Stellschrauben der Mietpreisbremse sollen noch fester gezogen werden. Folgende Änderungen sollen bald in Kraft treten:
Interessieren Sie sich für das Thema Mietpreisbremse, wissen aber möglicherweise noch nicht, ob ein Haus oder eine Wohnung für Sie in Frage kommt? Vielleicht können wir Ihnen bei der Entscheidung helfen. Mit unserem Ratgeber zum Thema Haus oder Wohnung – Welcher Typ bin ich?:
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