7. September 2023
Beim Immobilienkauf und -verkauf ist seit dem 23.12.2020 zum ersten Mal die Teilung der Maklercourtage geregelt. Das Gesetz ist vor allem für die Käufer und Verkäufer relevant, die einen Maklervertrag ab dem Inkrafttreten der neuen Regelungen abgeschlossen haben. Über die neue Rechtslage müssen sich alle Beteiligten – Käufer, Verkäufer und Makler – informieren. Für alle gibt es eine Reihe von Aspekten, die nun beachtet werden müssen.
Wenn man es genau nimmt, wurde die Regelung bereits am 14.05.2020 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und am 23.06.2020 im Bundesgesetzblatt mit der Bedingung verkündet, dass diese sechs Monate später umzusetzen ist. Das Gesetz gilt also seit dem 23.12.2020. Wenn Sie ab diesem Zeitpunkt einen Maklervertrag abgeschlossen haben, müssen Sie überprüfen, ob der Vertrag den neuen Anforderungen und Gegebenheiten entspricht. In diesem Beitrag erfahren Sie, in welchen Situationen sowie welchem Umfang Sie die Maklerprovision zu zahlen haben.
Sie wollen sich ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung kaufen? Dann sollten Sie sich die neuen Regelungen aufmerksam durchlesen. Das Gesetz hat für diese Fälle die Verteilung der Maklerprovision – wer welchen Anteil zahlt – geregelt. In Zukunft hat der Verkäufer nicht mehr die Möglichkeit, die Kosten für den Immobilienmakler gänzlich auf Sie, den Käufer zu übertragen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Makler vom Verkäufer beauftragt wurde. Die Bundesregierung will mit diesem Entschluss vor allem Privatpersonen – den Verbraucher – entlasten:
Im Idealfall sollen sich Käufer und Verkäufer die Provision für den Makler teilen. Damit diese Konstellation häufiger von beiden Parteien umgesetzt wird, entschied sich der Koalitionsausschuss bereits am 18.08.2019 entsprechende Entscheidungen in die Wege zu leiten.
Die neuen Regelungen sehen hierfür die folgenden drei Szenarien vor:
Die Neuregelung zur Teilung der Maklerprovision ist nur für Verträge, die mit einem Makler abgeschlossen werden, gültig. Dazu zählen aber nur Verträge für den Erwerb von Einfamilienhäusern und Wohnungen sowie für den Fall, dass Sie – der Käufer – beim Immobilienkauf als Verbraucher in Erscheinung treten.
Mit dem „Verbraucheraspekt“ will der Gesetzgeber, dass Sie als Verbraucher entlastet werden. Diese Entlastung tritt in Kraft, wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung kaufen, um diese selbst zu nutzen oder Vermögen aufzubauen. Mehrfamilienhäuser, gewerbliche Immobilien, gemischt genutzte Objekte und Grundstücke, die bebaut werden sollen, fallen nicht unter die neue Regelung. Die Maklerprovision kann weiter frei verhandelt werden.
Wenn Sie ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung kaufen oder verkaufen, muss der Maklervertrag in Textform abgeschlossen werden. Berücksichtigen Sie dabei, dass der Text gut lesbar ist und auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird.
Nach § 126b Abs. 1 und 2 BGB ist dies „jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zwecke angemessenen Zeitraums zugänglich ist und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.“
Eine Vereinbarung per E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht (Facebook Messenger, Telegram, WhatsApp) ist also erlaubt. Mündliche Vereinbarungen oder „eindeutiges“ Handeln sind damit nicht mehr zulässig.
Die Antwort auf diese Frage kann schnell missverstanden werden. Käufer und Verkäufer müssen schriftlich miteinander vereinbaren, dass der Käufer einen Teil der Provision übernimmt. Das geht nur, wenn der Verkäufer die gesamte Provision zahlt und dies nachweisen kann. Erst dann kann vom Käufer ein Anteil an der Courtage verlangt werden.
Wenn beide Parteien – nach § 656c BGB – von Beginn an eine Doppelprovision vereinbaren, ist damit nicht festgelegt, in welcher Reihenfolge die Zahlung zu erfolgen hat.
Achtung: Mit dem neuen Gesetz ist die Höhe der Gebühr nicht begrenzt. Die Höhe der Maklercourtage ist immer noch Verhandlungssache.
Dank der neuen Regelungen müssen Sie unter bestimmten Bedingungen keine Provision oder nur einen Teil der Provision teilen. Besprechen Sie diese Angelegenheit auch während der Vertragsverhandlung mit dem Verkäufer – vielleicht Teilen sie gemeinsam die Kosten oder der Verkäufer kommt für die gesamte Courtage auf. Wenn Sie für die Suche nach einer Immobilie einen Makler beauftragt haben, kommen Sie für die Kosten auf.
Gut möglich, dass Sie aufgrund des neuen Gesetzes auf einen Makler verzichten wollen. Schlussendlich führen viele Wege zum Traumhaus oder der Traumwohnung – mit oder ohne Immobilienmakler. Wer nicht auf einen Makler verzichten möchte, kann sich im Beitrag „Was ich über Maklergebühren beim Hauskauf wissen muss“ über weitere Details zu Maklergebühren informieren.
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